Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 21

§ 21 – Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden. Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Kurz erklärt

  • Personensorgeberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung, wenn sie wegen ihrer beruflichen Tätigkeit die Schulpflicht ihres Kindes nicht erfüllen können.
  • In solchen Fällen kann eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen notwendig sein.
  • Die Kosten für die Unterbringung in einer geeigneten Wohnform sowie der notwendige Unterhalt können übernommen werden.
  • Auch die Krankenhilfe kann in diesen Fällen übernommen werden.
  • Die Unterstützung kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden, wenn die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist.